§ Verkaufen — 12

Bei Scheidung verkaufen — ein sauberer Schnitt.

In einer ohnehin belastenden Situation passt ein langer, öffentlicher Verkaufsprozess oft schlecht. Es geht auch anders — still, schnell, menschlich tragfähig.

§ 01 — Ausgangslage

Eine Trennung ist fast immer auch eine wirtschaftliche Neuordnung.

Wenn eine gemeinsame Immobilie im Spiel ist, wird diese Neuordnung schnell kompliziert.

Wer bleibt, wer geht? Wer zahlt ab, wer wird ausgezahlt? Gibt es eine Bank, die neu finanzieren muss? Und was geschieht in der Zwischenzeit mit einem Haus, in dem niemand mehr alleine wohnen möchte — oder in dem beide bis zum endgültigen Verkauf weiter zusammen leben müssen?

Ein Verkauf über den offenen Markt ist in dieser Lage oft schwierig: Er dauert länger, er ist öffentlich, er zwingt beide Parteien, über Monate hinweg gemeinsam Entscheidungen zu treffen, die sie nicht mehr gemeinsam treffen wollen. Ein Direktverkauf an einen Bestandshalter ist in vielen Fällen die stillere, schnellere Lösung — siehe auch diskret verkaufen und schnell verkaufen.

§ 02 — Vier Zusagen

Was wir in dieser Situation anders machen.

I.

Wir sprechen mit beiden Seiten.

Bei gemeinsamem Eigentum akzeptieren wir beide als gleichberechtigte Gesprächspartner. Wir vermitteln nicht zwischen Ihnen, aber wir sprechen auch nicht nur mit einem. Wenn direkte Kommunikation schwierig ist, koordinieren wir Termine so, dass keine Seite benachteiligt wird. Anwaltliche Vertretung ist selbstverständlich.
Beidseitig · gleichberechtigt
II.

Wir bewerten nachvollziehbar.

Die Bewertung ist besonders sensibel, weil sie auch für Zugewinnausgleich oder Auszahlungsbeträge relevant sein kann. Wir dokumentieren sie nachvollziehbar. Unsere Bewertung ist eine Einschätzung aus Käufersicht – kein Verkehrswertgutachten; auch für den Zugewinnausgleich ersetzt sie kein Gutachten. Für Gerichtsverfahren brauchen Sie ein unabhängiges Gutachten, etwa von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen — siehe Bewertungs-Seite.
Dokumentiert · aus Käufersicht
III.

Wir sind schnell, wenn es zählt.

In Trennungskonstellationen ist Zeit ein eigener Konfliktfaktor. Unser Ablauf: Beurkundung in der Regel vier bis sechs Wochen nach dem Erstgespräch, Kaufpreiszahlung in der Regel nach sechs bis zehn Wochen. Für viele Paare ist das die Lösung, die Streit verhindert, bevor er entsteht.
Beurkundung meist in 4–6 Wochen
IV.

Wir bleiben diskret.

Ein öffentliches Inserat kann den Zustand Ihrer Beziehung zum Gesprächsthema im Bekanntenkreis machen. Ein Direktverkauf an uns kommt ohne Inserat aus – außer Ihnen, uns, Ihren Anwälten und dem Notar erfahren nur die Stellen davon, die beim Grundstückskauf von Gesetzes wegen oder für den Vollzug eingebunden werden.
Kein Inserat, kein Gerücht
§ 03 — Typische Szenarien

Vier Konstellationen, die wir regelmäßig begleiten.

01

Gemeinsames Einfamilienhaus.

Die häufigste Situation. Beide wollen oder müssen ausziehen, allein könnte selten einer von beiden das Haus finanziell halten. Wir kaufen direkt — beide unterschreiben beim Notar, der Kaufpreis wird nach Eigentumsanteil aufgeteilt und auf die jeweiligen Konten ausgezahlt.
Je hälftig · je Konto
02

Ein Partner bleibt, der andere wird ausgezahlt.

Hier sind wir nicht der Käufer. Unsere Einschätzung aus Käufersicht gibt beiden Seiten eine erste Zahl zur Orientierung für die Auszahlungs­vereinbarung; sie ersetzt kein Verkehrswertgutachten. Wenn die Übernahme finanziell nicht stemmbar ist, kommt es oft im zweiten Schritt doch zum Verkauf.
Bewertung · Orientierung
03

Vermietete Kapitalanlage des Paares.

Die Lage ist meist einfacher als beim gemeinsamen Wohnhaus — es hängt nicht die Frage „wer zieht aus?“ daran. Der Wunsch nach schneller, diskreter Abwicklung ist derselbe. Mehr zu vermieteten Objekten.
Diskret · schnell
04

Eltern mit gemeinsamen Kindern.

Wenn die Immobilie weiterhin von Kindern bewohnt wird, sprechen wir Übergabezeitpunkte besonders sorgfältig ab. Übergabefristen können flexibel gestaltet werden — etwa, damit ein Schulwechsel nicht zur Unzeit erfolgt.
Flexible Übergabe
§ 04 — Rechtlich und steuerlich

§ 1365 BGB und die Spekulationsfrist.

Bei verheirateten Eigentümern im gesetzlichen Güterstand kann der Verkauf einer Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen eines Ehepartners ausmacht, nach § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehepartners erfordern — auch wenn sie formell nur einem gehört.

Bei gemeinschaftlichem Eigentum (meist je hälftig im Grundbuch) ist die Zustimmung beider sowieso erforderlich. Wir prüfen diese Fragen im Vorfeld und binden den Notar früh ein.

Steuerlich: Ein Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann spekulations­steuerpflichtig sein. Steuerfrei bleibt er, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich oder im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Ist ein Partner schon vor dem Verkauf ausgezogen, kann diese Ausnahme für seinen Anteil entfallen, auch wenn der andere Partner mit den gemeinsamen Kindern dort weiter wohnt. Auch die Übertragung des Anteils auf den Ex-Partner gegen Ausgleich kann ein steuerpflichtiger Verkauf sein. Wir empfehlen dringend, vor jeder Vereinbarung einen Steuerberater einzubinden.

Beidseitige anwaltliche Beratung ist erlaubt und sinnvoll. Wenn Sie unterschiedliche Anwälte beauftragen wollen, akzeptieren wir das selbstverständlich.

§ 05 — Wenn es nicht einvernehmlich geht

Ein konkretes Angebot kann Bewegung bringen.

Es gibt Trennungen, in denen sich die Parteien nicht einigen können, ob überhaupt verkauft werden soll.

Wenn die Immobilie in gemeinschaftlichem Eigentum steht und ein Partner verkaufen will, der andere blockiert, kann letztlich die Teilungsversteigerung beantragt werden — ein langwieriger gerichtlicher Weg, der für beide Seiten oft mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Wir empfehlen, diesen Weg zu vermeiden und stattdessen über einen Familienmediator oder anwaltliche Auseinandersetzung eine Einigung zu erzielen.

In manchen Fällen kann unser konkretes Kaufangebot eine festgefahrene Situation in Bewegung bringen. Wenn beide Seiten eine reale Zahl auf dem Tisch haben, fällt die Entscheidung oft leichter als in einem Raum voller hypothetischer Marktwertvorstellungen. Der Ablauf bleibt dabei derselbe wie bei einer klaren Verkaufssituation.

§ 06 — Häufige Fragen

Zum Verkauf bei Trennung — aus Beratungsgesprächen.

01Können wir auch verkaufen, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist?
Ja. Voraussetzung ist die Zustimmung beider Ehepartner zum Verkauf. Die Scheidung selbst muss noch nicht abgeschlossen sein — die Trennung und der Verkauf können parallel zur familien­gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen.
02Wer entscheidet bei gemeinsamem Eigentum?
Beide Eigentümer müssen dem Verkauf zustimmen. Bei nur formal einem Eigentümer kann je nach Vermögenssituation die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich sein (§ 1365 BGB). Wir klären die Konstellation im Vorgespräch.
03Wie wird der Kaufpreis aufgeteilt?
Üblicherweise nach den Eigentumsanteilen im Grundbuch. Bei gemeinschaftlichem Eigentum zu jeweils 50 Prozent erhält jeder Ex-Partner die Hälfte des Kaufpreises auf sein eigenes Konto. Abweichende interne Vereinbarungen (etwa wegen unterschiedlicher Einlagen) können in den Kaufvertrag aufgenommen werden, müssen aber zwischen Ihnen geregelt sein, bevor wir beurkunden.
04Was, wenn ein Partner noch in der Immobilie wohnt?
Wir können den Übergabezeitpunkt flexibel gestalten — die Beurkundung muss nicht zwingend mit dem Auszug zusammenfallen. Übergaben drei bis sechs Monate nach Beurkundung sind möglich, wenn dies vertraglich klar geregelt ist.
05Wie hilft uns Ihre Bewertung in der Auseinandersetzung?
Sie ist eine dokumentierte Einschätzung aus Käufersicht, die beide Seiten als Orientierung nutzen können, etwa als Gesprächsgrundlage mit Ihren Anwälten. Sie ist kein Verkehrswertgutachten und ersetzt für den Zugewinnausgleich kein Gutachten. Für ein Gerichtsverfahren brauchen Sie ein unabhängiges Gutachten, etwa von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
06Bleibt die Transaktion vertraulich?
Ja. Wir kommunizieren den Verkauf weder im Branchenumfeld noch gegenüber Dritten. Informiert werden nur die Stellen, die beim Grundstückskauf von Gesetzes wegen oder für den Vollzug eingebunden werden: vor allem Grundbuchamt, Finanzamt, die Gemeinde wegen des Vorkaufsrechts und der Gutachterausschuss für seine vertrauliche Kaufpreissammlung. Bei finanzierten Objekten kommt die Bank hinzu, bei Eigentumswohnungen unter Umständen der Verwalter. Von uns erfährt Ihr soziales Umfeld nichts.
07Wie schnell können wir abschließen?
Die Beurkundung findet in der Regel vier bis sechs Wochen nach dem Erstgespräch statt, der Kaufpreis fließt in der Regel nach sechs bis zehn Wochen. Bei Trennungssituationen mit komplexer rechtlicher Lage kann es auch länger dauern — wir nennen den realistischen Zeitrahmen schon im Erstgespräch.
§ 07 — Ruhig sprechen

Ein Gespräch bedeutet keine Verpflichtung.

Sie erfahren, wie ein Direktverkauf aussehen könnte, welche Zahl realistisch ist und was bei Ihrer spezifischen Konstellation zu bedenken wäre. Alles Weitere entscheiden Sie in Ihrem Tempo.