§ Ratgeber — 06

Immobilie mit Nießbrauch oder Wohnrecht verkaufen.

Eine mit Nießbrauch oder Wohnrecht belastete Immobilie ist nicht unverkäuflich. Sie verkauft sich nur anders – und oft besser an einen professionellen Käufer.

Stand: Oktober 2026 · Redaktionell verantwortlich: Maximilian Neumayr

§ 01 — Ausgangslage

Belastete Immobilien sind nicht unverkäuflich.

Nießbrauch und Wohnrecht sind in deutschen Familien weit verbreitet. Sie entstehen typischerweise im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge.

Die Eltern übertragen die Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder, behalten sich aber ein lebenslanges Recht vor, selbst darin zu wohnen (Wohnrecht) oder die Immobilie zu bewohnen oder zu vermieten (Nießbrauch). Juristisch sind das dingliche Belastungen, die im Grundbuch Abteilung II eingetragen sind.

In der Praxis entstehen daraus komplexe Situationen, wenn die Immobilie verkauft werden soll. Dieser Ratgeber erklärt, was Nießbrauch und Wohnrecht konkret bedeuten, wie sie den Verkaufswert beeinflussen, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wann ein Verkauf an einen Bestandshalter wie uns eine besonders saubere Lösung darstellen kann.

§ 02 — Begriffe

Der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht.

I.

Wohnrecht (§ 1093 BGB).

Das Wohnrecht ist das eingeschränktere Recht. Der Berechtigte darf die Immobilie (oder einen Teil davon) selbst bewohnen, aber nicht vermieten und nicht anderweitig wirtschaftlich nutzen. Das Wohnrecht kann auf bestimmte Räume beschränkt sein oder die ganze Immobilie umfassen. Der Eigentümer bleibt formal der Eigentümer, trägt die Lasten der Immobilie (Grundsteuer, größere Reparaturen) – die „gewöhnlichen“ Kosten des Bewohnens trägt in der Regel der Wohnberechtigte.
Bewohnen, nicht vermieten
II.

Nießbrauch (§ 1030 BGB).

Der Nießbrauch ist umfassender. Der Nießbrauchberechtigte zieht alle Nutzungen aus der Immobilie – er kann selbst darin wohnen, er kann sie vermieten und die Mieten kassieren. Nach dem Gesetz trägt er die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die laufenden öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer; außergewöhnliche Reparaturen und Erneuerungen bleiben Sache des Eigentümers. Vertraglich wird das oft anders geregelt. Der Eigentümer behält die Eigentumsposition – das sogenannte „nackte Eigentum“. Die Nutzungen stehen dem Nießbraucher zu, die Substanz bleibt beim Eigentümer.
Vollumfängliche Nutzung
§ 03 — Wertminderung

Wie ein Wohnrecht oder Nießbrauch den Wert beeinflusst.

Belastungen mindern den Wert, aber nicht gleichmäßig und nicht auf null.

Die Höhe der Wertminderung hängt von vier Faktoren ab: Umfang der Belastung (ganzes Haus vs. einzelne Räume), Umfang der Rechte (Wohnrecht vs. Nießbrauch), voraussichtliche Dauer der Belastung (abhängig vom Alter und der Lebenserwartung des Berechtigten), wirtschaftlicher Wert der Nutzung (theoretische Marktmiete).

In der Bewertungspraxis wird die Wertminderung über einen Kapitalwert berechnet: Die jährlich eingesparte Miete (oder bei Nießbrauch: der Nettoertrag) wird mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, der sich aus der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten ergibt. Dieser Kapitalwert wird vom Wert der lastenfreien Immobilie abgezogen.

Beispiel: Eine 80-jährige Mutter hat lebenslanges Wohnrecht an einem Haus mit Verkehrswert 600.000 Euro. Die erzielbare Miete würde 1.800 Euro monatlich betragen. Die statistische Lebenserwartung einer 80-jährigen Frau in Deutschland beträgt etwa zehn Jahre. Der Kapitalwert des Wohnrechts beträgt grob: 1.800 Euro × 12 × 7,5 (vereinfachter Kapitalisierungsfaktor) = etwa 162.000 Euro. Der belastete Verkaufswert liegt also bei etwa 438.000 Euro – vorbehaltlich individueller Faktoren wie Gesundheitszustand und persönlicher Situation.

Diese Rechnung ist modellhaft. In der Praxis muss die Bewertung konkret erfolgen, unter Berücksichtigung aller Spezifika des Falls. Unsere Bewertung ist dabei eine Einschätzung aus Käufersicht – kein Verkehrswertgutachten.

§ 04 — Wege

Drei Wege: Verkauf mit oder ohne Belastung.

I.

Verkauf unter Beibehaltung der Belastung.

Der Käufer übernimmt die Immobilie mit der eingetragenen Belastung. Das Wohnrecht oder der Nießbrauch bleibt bestehen, der Käufer ist in der Nutzung entsprechend eingeschränkt, bis das Recht erlischt – in der Regel mit dem Tod des Berechtigten – oder der Berechtigte darauf verzichtet. Ein bloßer Auszug, etwa in ein Pflegeheim, beendet das Recht in der Regel nicht. Der Kaufpreis ist entsprechend gemindert. Vorteile: Keine Eingriffe in die Lebenssituation des Berechtigten, keine Auszahlung, keine steuerlichen Komplikationen. Nachteile: Engerer Käuferkreis, lange Unsicherheit über den Zeitpunkt der Entlastung.
Keine Eingriffe für den Berechtigten
II.

Ablösung der Belastung vor Verkauf.

Der Berechtigte verzichtet auf sein Recht (einvernehmlich) oder wird durch eine Abfindung ausgezahlt. Die Belastung wird aus dem Grundbuch gelöscht, die Immobilie kann lastenfrei verkauft werden. Vorteile: Höherer Verkaufspreis, größerer Käuferkreis, schnellerer und einfacherer Verkauf. Nachteile: Die Abfindung muss aufgebracht werden, der Berechtigte muss der Löschung zustimmen, steuerliche Aspekte sind zu prüfen.
Lastenfrei = größerer Käuferkreis
III.

Verkauf bei gleichzeitiger Abfindung.

Eine Kombinationslösung: Der Berechtigte verzichtet auf sein Recht, wird aus dem Kaufpreis abgefunden, die Immobilie wird lastenfrei verkauft. Das erfordert eine präzise Vertragsgestaltung, bei der alle Beteiligten im selben Notarvertrag agieren oder in inhaltlich abgestimmten Verträgen. Den Vertrag gestaltet der Notar, der alle Beteiligten unparteiisch betreut.
Ein Vertrag, alle Beteiligten
§ 05 — Steuern

Steuerliche Aspekte.

Drei steuerliche Themen sind in Nießbrauch- und Wohnrecht-Konstellationen relevant.

Schenkungsteuer bei Einräumung des Nießbrauchs. Die Einräumung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts bei der Übertragung einer Immobilie reduziert den schenkungsteuerlichen Wert, weil der Nießbrauch als Minderung des Schenkungswerts angerechnet wird. Das macht die vorweggenommene Erbfolge mit vorbehaltenem Nießbrauch zu einem klassischen Gestaltungsinstrument – die Schenkungsteuer fällt auf einen reduzierten Wert an, gleichzeitig bleibt die wirtschaftliche Position der Eltern gesichert.

Steuerliche Behandlung bei der Ablösung. Wie eine Abfindung für den Verzicht auf einen Nießbrauch beim Empfänger zu behandeln ist, hängt vom Fall ab. Hat der Nießbraucher die Immobilie beim Verzicht vermietet, ist die Abfindung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Entschädigung für entgehende Mieten zu versteuern (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Bei einem selbst bewohnten Nießbrauch oder Wohnrecht hat die Finanzverwaltung Ablösezahlungen bisher in der Regel als nicht steuerbare Vermögensumschichtung behandelt; ob es dabei bleibt, ist offen. Beim Zahlenden kommt es auf die Konstellation an – bei privatem Eigentum können die Zahlungen nachträgliche Anschaffungskosten sein, die bei späteren steuerpflichtigen Veräußerungen den Gewinn mindern. Diese Fragen sind komplex und einzelfallabhängig. Wir empfehlen dringend eine steuerliche Beratung vor jeder Ablösungsentscheidung.

Spekulationsfrist und Nießbrauchkonstellationen. Bei geerbten oder geschenkten Immobilien mit Nießbrauch gelten die Regelungen des § 23 EStG wie bei sonstigen Immobilien. Die Zehnjahresfrist läuft in der Regel ab der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser oder Schenker – nicht ab der Übertragung an den neuen Eigentümer. Mehr im Ratgeber zur Spekulationssteuer.

§ 06 — Bestandshalter-Perspektive

Warum wir bei solchen Objekten oft die passende Adresse sind.

I.

Erfahrung mit komplexen Vertragskonstellationen.

Wir kennen die Besonderheiten solcher Verträge und kalkulieren die Belastung im Einzelfall – nicht mit pauschalen Risikoabschlägen. Den Vertrag gestaltet ein Notar, der alle Beteiligten unparteiisch betreut.
Einzelfall statt Pauschalabschlag
II.

Langer Atem als Bestandshalter.

Belastete Immobilien passen strukturell zu unserer Langfrist-Perspektive. Wir müssen die Immobilie nicht kurzfristig verwerten – ein Nießbrauch, der in zehn oder fünfzehn Jahren ausläuft, ist für uns keine Last, sondern Teil der Kalkulation. Viele andere Käufer, insbesondere Eigennutzer, können mit solchen Zeiträumen nicht umgehen.
Lange Haltefristen sind kein Hindernis
III.

Respektvoller Umgang mit den Berechtigten.

Wenn der Nießbrauchberechtigte oder Wohnberechtigte die Immobilie während unserer Haltezeit bewohnt, geht es um mehr als nur eine Transaktion – es geht um die Lebenssituation des Berechtigten, oft eines älteren Familienangehörigen der Verkäufer. Wir agieren in solchen Konstellationen mit besonderer Sorgfalt. Wir üben keinen Druck auf den Berechtigten aus, wir respektieren die vereinbarten Bedingungen vollständig.
Kein Druck auf Berechtigte
§ 07 — Konstellationen

Typische Ausgangssituationen.

Drei Konstellationen, die in der Praxis häufig vorkommen.

Die übertragene Elternimmobilie. Die Eltern haben das Haus zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und sich Nießbrauch vorbehalten. Sie bewohnen das Haus weiter. In solchen Konstellationen sind zwei Wege sinnvoll: Entweder die Kinder halten die Immobilie und verkaufen sie erst nach Wegfall des Nießbrauchs (etwa durch Tod der Eltern oder ihren Verzicht), oder es wird eine einvernehmliche Lösung gefunden, bei der die Eltern auf den Nießbrauch verzichten – etwa gegen eine Abfindung, die aus dem Kaufpreis bestritten wird. Letzteres setzt voraus, dass die Eltern bereit sind, das Haus zu verlassen.

Das geerbte Elternhaus mit Wohnrecht des Ehegatten. Der Vater ist verstorben, die Mutter hat lebenslanges Wohnrecht. Die Kinder haben die Immobilie geerbt und müssten sich um sie kümmern. Die Mutter möchte weiter im Haus wohnen, die Kinder möchten die Immobilie gerne verwerten. Diese Konstellation ist emotional und rechtlich anspruchsvoll. Wir kaufen auch solche Objekte – und respektieren das Wohnrecht der Mutter. Der Kaufpreis ist entsprechend gemindert, die Mutter kann weiter in ihrem vertrauten Umfeld bleiben, die Kinder haben die Immobilie sachlich geregelt.

Der Nießbrauch bei zerstrittener Familie. Eine besonders heikle Konstellation: Eltern haben mit Nießbrauch übertragen, die Kinder und Eltern sind zerstritten. Die Kinder wollen verkaufen, die Eltern blockieren. Formal können die Kinder nur mit Belastung verkaufen – was den Preis mindert. Vorher ist zu prüfen, ob der Übergabevertrag den Eltern für den Fall eines Verkaufs ein Rückforderungsrecht einräumt. Realistische Lösung: Wir kaufen zum marktgerechten Preis unter Berücksichtigung der Belastung und treten als neuer Eigentümer ein. Damit ist die familiäre Zerrüttung nicht gelöst, aber die wirtschaftliche Seite entkoppelt.

Mehr zu verwandten Themen finden Sie in unseren Ratgebern Erbengemeinschaft auflösen und Immobilie bewerten lassen.

§ 08 — Fragen aus der Praxis

Häufig gestellte Fragen zu Nießbrauch und Wohnrecht.

01Kann ich mein Haus überhaupt verkaufen, wenn meine Eltern ein Wohnrecht haben?
Ja. Das Wohnrecht steht dem Verkauf nicht entgegen – der Käufer übernimmt die Immobilie mit der Belastung. Der Kaufpreis ist entsprechend gemindert.
02Muss der Wohnberechtigte dem Verkauf zustimmen?
Grundsätzlich nein, weil der Verkauf das Wohnrecht nicht berührt – der Wohnberechtigte behält sein Recht unverändert. Zustimmungspflichtig wird der Wohnberechtigte nur, wenn sein Recht abgelöst oder verändert werden soll.
03Wie hoch ist die typische Wertminderung bei Nießbrauch?
Sehr unterschiedlich, je nach Alter des Berechtigten und erzielbarer Miete. Bei einem 75-Jährigen können es 15 bis 25 Prozent des Verkehrswerts sein, bei einem 55-Jährigen 35 bis 50 Prozent. Eine individuelle Berechnung ist unverzichtbar.
04Kann man einen Nießbrauch einseitig aufheben?
Nein. Ein Nießbrauch (und ebenso ein Wohnrecht) kann nur mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden. Ausnahmen bestehen nur in engen gesetzlichen Fällen (etwa bei Tod des Berechtigten).
05Was passiert mit dem Nießbrauch, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim zieht?
Der Nießbrauch besteht fort, auch wenn die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt wird. Der Nießbrauchberechtigte kann die Immobilie dann vermieten und die Mieten beziehen – oder mit dem Eigentümer eine einvernehmliche Ablösung vereinbaren.
06Kann ich einen Nießbrauch steuerlich absetzen?
Das hängt von der Konstellation ab. Bei vermieteten Immobilien mit Nießbrauch sind die Mieten beim Nießbraucher zu versteuern, der die Bewirtschaftung steuerlich abbilden kann. Bei selbstgenutzten Immobilien gibt es nur sehr begrenzte steuerliche Absetzbarkeit.
07Wie ist die Abwicklung bei Ihnen?
Wir bewerten jedes belastete Objekt individuell und erstellen eine transparente Kalkulation, die die Belastung realistisch abbildet. Sie erhalten ein schriftliches Angebot, das Sie unter Hinzuziehung Ihrer Berater in Ruhe prüfen können.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

§ 09 — Gespräch

Für ein Gespräch über Ihre konkrete Situation.

Nießbrauch- und Wohnrecht-Konstellationen sind individuell. Jeder Fall hat seine eigenen Besonderheiten – die Gesundheit des Berechtigten, die familiäre Konstellation, die steuerliche Vorgeschichte. Bei belasteten Immobilien führen wir das Erstgespräch mit besonderer Sorgfalt – auf Wunsch auch im Beisein von Familienangehörigen oder Beratern.