Erbengemeinschaft — ohne dass die Familie daran zerbricht.
Wenn drei Geschwister drei verschiedene Vorstellungen haben, ist ein Käufer von außen oft die schnellste Lösung — schneller als jede gerichtliche Auseinandersetzung.
Erbengemeinschaften sind juristisch eine Zwangsgemeinschaft.
Wer sich nicht kennt, muss sich jetzt abstimmen. Wer sich nicht mag, muss sich jetzt einigen. Und wer unterschiedliche Vorstellungen hat, muss einen Weg finden.
Der formale Grund ist schlicht: Eine Erbengemeinschaft kann über den Verkauf einer Immobilie nur einstimmig entscheiden (§ 2040 BGB). Jeder einzelne Miterbe hat faktisch ein Vetorecht. Der praktische Grund ist komplizierter — Geschwister in emotional aufgeladener Situation, alte Konflikte, unterschiedliche Lebensrealitäten überlagern die Sachfrage.
Das Ergebnis ist oft jahrelanger Stillstand. Das Haus steht leer, verursacht Kosten, verliert Wert. Wir haben Konstellationen gesehen, in denen Geschwister sich vier oder fünf Jahre nicht einigen konnten — mit fünfstelligen Unterhaltskosten und spürbarem Substanzverlust. Mehr zur Erbsituation auf der Erbimmobilien-Seite.
Vier Auswege aus einer festgefahrenen Lage.
Übernahme durch einen Miterben.
Verkauf einzelner Erbanteile.
Teilungsversteigerung — die letzte Option.
Ein Ansprechpartner — oder alle.
Idealerweise sprechen wir mit einem Ansprechpartner, der die Kommunikation übernimmt. Das spart Zeit und Reibungsverluste.
Wir akzeptieren auch Konstellationen, in denen wir separat mit jedem Miterben sprechen — aufwendiger, aber möglich. Sobald Eckpunkte vereinbart sind, erhalten alle Miterben denselben Vertragsentwurf. Jeder hat Zeit, ihn mit eigenem anwaltlichem Rat zu prüfen. Am Notartermin unterschreiben alle; der Kaufpreis wird anteilig auf die einzelnen Konten ausgezahlt.
Wenn die Erbengemeinschaft tief zerstritten ist, übernehmen wir keine mediative Rolle. Wir empfehlen einen Nachlassanwalt oder Mediator — oder wir bieten die Lösung an, einzelne Anteile herauszukaufen, sodass die Blockade auf dem Vertragsweg aufgelöst wird. Mehr zu vertraulichen Abwicklungen.
Was Sie wissen sollten, bevor Sie einen Erbanteil verkaufen.
Ein Erbanteil ist juristisch kein Miteigentumsanteil am Haus, sondern ein Anteil am gesamten Nachlass.
Das ist bedeutsam: Wer einen Erbanteil kauft, erwirbt den Anteil am gesamten Nachlass – mit allen übrigen Aktiva und Passiva, also Bankguthaben, Schulden, Hausrat und eventuell weiteren Immobilien. Wir kaufen typischerweise nur dann einzelne Erbanteile, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus der konkreten Immobilie besteht.
Erbanteilsverkäufe sind steuerlich und zivilrechtlich anspruchsvoller als normale Immobilienkäufe. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden; wir empfehlen einen Notar mit Erfahrung in Erbanteilsverkäufen und raten Ihnen, parallel einen eigenen anwaltlichen Berater einzubinden. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der übrigen Miterben bilden wir im Vertrag transparent ab. Den Vergleich mit den übrigen Wegen und ihren Kosten zeigt unser Ratgeber zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Zur Erbengemeinschaft — aus Beratungsgesprächen.
01Müssen alle Miterben dem Verkauf zustimmen?
02Wir streiten seit Jahren – können Sie helfen?
03Wie wird der Kaufpreis aufgeteilt?
04Brauchen wir einen Anwalt?
05Was kostet uns Ihre Bewertung?
06Was, wenn ein Miterbe sich nicht meldet oder unauffindbar ist?
07Kaufen Sie auch, wenn die Erbengemeinschaft sich noch nicht final formiert hat?
Vertraulich, ohne Vorleistung, ohne Verpflichtung.
Sie verpflichten sich zu nichts, und nichts wird ohne Ihre Zustimmung in Bewegung gesetzt. Sie erfahren, ob ein Direktverkauf in Ihrer Konstellation eine Option ist — und welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.